Das Nießbrauchrecht besagt, dass der Nießbraucher eine Immobilie ganz oder teilweise bewohnen kann, ohne selbst (noch) der Eigentümer sein zu müssen. Der Verkäufer hat also im Rahmen des Nießbrauchs die Möglichkeit, seine veräußerte Immobilie bis zu seinem Lebensende weiter zu bewohnen. Will oder kann er dies nicht oder nicht mehr, darf er die Immobilie auch an einen Dritten vermieten.
Nießbrauch: Vermietung an Dritte sinnvoll?
Das Nießbrauchrecht ermöglicht also auch eine Vermietung an Dritte. Das kann dem Nießbraucher durchaus Vorteile einbringen. Ist dieser beispielsweise pflegebedürftig geworden und ins Seniorenheim gezogen, kann er die Kosten mit den Mieteinnahmen ganz oder teilweise begleichen.
Der Nießbraucher kann seinen Mieter frei wählen, dabei kann es sich mitunter sogar um den neuen Eigentümer handeln. In diesem Fall gilt das allgemeine Mietrecht, zwischen Nießbraucher und Eigentümer besteht dann ein ganz normales Mietverhältnis.
Lebenslanger Nießbrauch: Mietvertrag endet nicht mit dem Tod
Das lebenslange Wohnrecht endet üblicherweise mit dem Tod des Nießbrauchers, der Mietvertrag erlischt dadurch jedoch nicht, sondern geht automatisch an den Eigentümer als neuem Vermieter über. Das Nießbrauchrecht kann nicht vererbt werden, somit übernehmen nicht die Erben, sondern der Eigentümer alle Rechte und Pflichten, die vertraglich festgehalten wurden. Der Eigentümer profitiert jedoch von der Einräumung eines außerordentlichen Sonderkündigungsrechts unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen.
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