Ist ein Nießbrauchrecht vererbbar?

Immobilienverrentung, Senioren, Paar, Eigenheim

Ein Nießbrauchrecht ist grundsätzlich nicht vererbbar. Es endet üblicherweise mit dem Tode des Nießbrauchberechtigten und geht nicht an dessen Erben über. Das Nießbrauchrecht wird also auch nicht zum Nachlass des verstorbenen Nießbrauchers gerechnet.

Zu dieser gesetzlichen Regel sieht das Erbrecht nur einige ganz wenige Ausnahmen vor.

Nießbrauch und Wohnrecht

Sowohl das Wohnrecht als auch das Nießbrauchrecht sind nicht vererbbar. Eine Übertragung ist ebenfalls nicht möglich, ein Nutzungsrecht kann jedoch prinzipiell einem Dritten überlassen werden. Es besteht jedoch nur zu Lebzeiten des Rechteinhabers, der Dritte verliert nach dessen Tod automatisch alle Ansprüche auf eine Nutzung der Immobilie.

Rechte und Pflichten des Nießbrauchers:

  • Ist nicht mehr Eigentümer der Immobilie, kann aber über diese verfügen.
  • Kann wirtschaftliche Vorteile aus der Immobilie nutzen.
  • Darf die Immobilie vermieten.
  • Muss die Immobilie instand halten und versichern.

Rechte und Pflichten des Wohnberechtigten:

  • Trägt Neben- und Reparaturkosten der Immobilie.
  • Hat ein lebenslanges Wohnrecht inne.

Alle Rechte an der Immobilie gehen nach dem Tod des Nießbrauchers beziehungsweise des Wohnberechtigten vertragsgemäß an den Eigentümer der Immobilie über. Die Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf das Wohn- oder Nießbrauchrecht, es ist kein Bestandteil der Erbschaft.

Wann ist Nießbrauchrecht vererbbar?

Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so ist er nach Maßgabe der Vorschriften nach § 1059a des Bürgerlichen Gesetzbuches übertragbar.

Was ist eine juristische Person?

Als juristische Personen gelten Zweckvermögen oder Personenvereinigungen. Das können beispielsweise Vereine oder Stiftungen sein, aber auch Unternehmen und Aktiengesellschaften. Auch Genossenschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können als juristische Personen gelten. Im Gegensatz dazu sind natürliche Personen im rechtlichen Sinne einzelne Menschen.

Der Nießbrauch ist ein sogenanntes höchstpersönliches Recht und kann niemals an eine natürliche Person vererbt werden.

Bei weiteren Fragen, beraten wir Sie gerne individuell und unverbindlich.

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